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Das bringt die Pflegereform in Deutschland

Wie stark ist die Entlastung für pflegende Angehörige tatsächlich?

Die Pflege verursacht hohe Belastungen bei Angehörigen, Pflegenden und natürlich bei jenen Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind. Diese Gesetzesreformen sollen Verbesserungen bringen.
Wie stark ist die Entlastung für pflegende Angehörige tatsächlich? -
Altenpflege - © Photographee.eu - Fotolia
Seit 1. Januar 2015 ist in Deutschland das Pflegestärkungsgesetz I in Kraft, ab 1. Januar 2017 soll das zweite Pflegestärkungsgesetz in Kraft treten und mit einer Umstellung der Leistungsbeträge wirksam werden.

Übersicht über die bisherigen Änderungen seit 1. Januar 2015

Erhöhte Pflegeleistungen

Die Pflegeversicherungsleistungen steigen um 2,67 bis 4 Prozent. Viele Expertenstimmen aus Wohlfahrts- und Expertenverbänden kritisieren allerdings, dass diese Anhebung viel zu gering sei und nicht den tatsächlichen Lohn- und Preissteigerungen Rechnung trage. Außerdem fordern sie eine automatische jährliche Anpassung der Pflegeleistungen an die jeweilige Preisentwicklung.

Pflegestufe Pflegegeld für häusliche Pflege Ansprüche auf Pflegesachleistungen für häusliche Pflege Teilstationäre Tages-/Nachtpflege Vollstationäre Pflege
0 (mit Demenz) 123,00 € 231,00 € 231,00 € 0,00 €
I 244,00 € 468,00 € 468,00 € 1.064,00 €
I (mit Demenz) 316,00 € 689,00 € 689,00 € 1.064,00 €
II 458,00 € 1.144,00 € 1.144,00 € 1.330,00 €
II (mit Demenz) 545,00 € 1.298,00 € 1.298,00 € 1.330,00 €
III 728,00 € 1.612,00 € 1.612,00 € 1.612,00 €
III (mit Demenz) 728,00 € 1.612,00 € 1.612,00 € 1.612,00 €
Härtefall   1.995,00 €   1.995,00 €
Härtefall (mit Demenz)   1.995,00 €   1.995,00 €
Stand 2015; Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Zuschlag für Demenzkranke

Personen mit "erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz" (trifft meist auf Demenzkranke zu) stehen fast alle Leistungen der Pflegeversicherung zu. Neu hinzugekommen sind der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege sowie der Zuschlag von 205 € monatlich für ambulante Wohngruppen.

Betreuungs- und Entlastungsangebote

Alle Pflegebedürftige haben nun Anspruch auf den Basissatz von 104 € für Betreuungsleistungen außerhalb der Pflege. In der Praxis bedeutet das, dass beispielweise ein Betreuer oder ein ambulanter Pflegedienst für das Vorlesen oder Spazierengehen bezahlt werden kann oder eine Haushaltshilfe zur Entlastung engagiert werden kann. Wichtig: Der Dienstleister benötigt eine entsprechende Zulassung (Bundesländersache). Da der niedrige Basissatz für eine regelmäßige Betreuung in den meisten Fällen nicht reicht, dürfen bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen für Betreuungs- und Entlastungsangebote verwendet werden. Die Praxis zeigt allerdings, dass die Kosten einer ambulanten Pflege von Monat zu Monat unterschiedlich ausfallen, deshalb ist es wichtig, dass sich Betroffene ein Angebot einholen, z.B., was es kosten würde, wenn 4x pro Woche ein Betreuer für eine Stunde vorbeikommt.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Auch Pflegende können erkranken oder benötigen Auszeiten zum Erholen. Dafür hat der Gesetzgeber bis zu vier Wochen pro Jahr Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege vorgesehen. Nun gibt’s die Möglichkeit, diese besser zu kombinieren. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege ist auf die Kurzzeitpflege übertragbar: So kann ein pflegebedürftiger Mensch bis zu acht Wochen in einer Kurzzeitpflege-Einrichtung untergebracht werden. Neu ist, dass zwei Wochen Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genutzt werden können. Damit ließe sich ein Ersatzpfleger für sechs Wochen bezahlen. Von dieser Neuerung profitieren hauptsächlich Menschen die schlecht mit Ortswechseln zurechtkommen. Bitte beachten Sie, dass Kurzzeit- und Verhinderungspflege bei der Pflegekasse beantragt werden müssen.

Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Bei Pflegefällen innerhalb der Familie haben Arbeitnehmer nun einen Rechtsanspruch auf bis zu zwei Jahre reduzierte Arbeitszeit. Ebenfalls erweitert wurde der Kreis der Angehörigen, für deren Pflege sie beruflich kürzer treten dürfen. Es gibt darüber hinaus auch noch weitere Ansprüche, mehr Infos dazu bei Ergo Direkt.

Mehr Geld für Umbauten

Wenn Pflegebedürftige in den eigenen vier Wänden betreut werden, sind oftmals teure Umbauten notwendig. Dafür gibt’s bis jetzt bis zu 4.000 € pro Maßnahme (bisher waren es 2.557 €), die von der Pflegekasse vorher allerdings genehmigt werden muss. Beispiele für Umbauarbeiten wären etwa eine Rampe für den Rollator, die Installation eines Treppenliftes oder die Anpassung des Badezimmers. Benötigt die pflegebedürftige Person nach einigen Jahren einen Rollstuhl, kann der gleiche Betrag noch einmal investiert werden.

Tages- und Nachtpflege

Mit dem neuen Gesetz gibt es das Geld für Tages- und Nachtpflege zusätzlich zum Pflegegeld und den Pflegesachleistungen obendrauf, eine deutliche Erleichterung für Betroffene.

Pflegestärkungsgesetz II

Das Regierungskabinett aus CDU und SPD hat am 13. August 2015 den Entwurf für das zweite Pflegestärkungsgesetz verabschiedet, welches am 1. Januar 2017 in Kraft treten soll.
Im Vordergrund steht die bis dato mangelhafte Rücksichtnahme des erhöhten Pflegeaufwands für Menschen mit einer Demenzerkrankung. Geplant ist eine Abänderung der drei Pflegestufen in fünf Pflegegrade, die kognitive und körperliche Beeinträchtigungen besser berücksichtigen soll. Maßgebend für die Bestimmung einer Pflegebedürftigkeit sollen Verminderungen der Selbstständigkeit bzw. Fähigkeitsstörungen aus folgenden sechs Kategorien sein:

  • Mobilitätsgrad
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Fähigkeit zur Selbstversorgung
  • Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Organisation des Alltagslebens und Pflege sozialer Kontakte

Informationen zum zweiten Pflegestärkungsgesetz und dem neuen Begutachtungsverfahren finden Sie beim Bund.

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Was sind Pflegegeld und Pflegesachleistungen?
Bei der Pflegeversicherung werden Leistungen in unterschiedlicher Art und Weise abgerechnet. Das Pflegegeld erhalten pflegebedürftige Menschen ausbezahlt. Pflegesachleistungen hingegen werden bei einem zugelassenen Pflegedienst gekauft. So kann ein Pfleger für seine Tätigkeiten direkt mit der Kasse abrechnen.

Was ist eine Tages- und Nachtpflege?
Unter der Tags- und Nachtpflege versteht man eine teilstationäre Versorgung. Die zu pflegende Person verbringt tagsüber oder in der Nacht einige Stunden in einer dafür spezialisierten Einrichtung. Notwendig wird so etwas, wenn Angehörige berufstätig sind oder sich während dieser Zeit nicht um die pflegebedürftige Person kümmern können. Die Inanspruchnahme einer Tags- und Nachtpflege kann auch der Entlastung der Angehörigen dienen. Eine Betreuung in der Nacht benötigen vor allem Menschen, die nachts sehr aktiv sind, das können z.B. Demenzkranke sein.

Was muss ich tun, wenn eine Pflegebedürftigkeit eintritt?

Zuerst ist ein Antrag auf Leistungen bei Ihrer Pflegeversicherung zu stellen. Gesetzlich Versicherte tun das bei ihrer jeweiligen Krankenkasse. Privatversicherte haben die Möglichkeit, ihre private Pflegeversicherung (Krankenversicherung) zu kontaktieren. In beiden Fällen gibt es die Möglichkeit, einen Angehörigen zu bevollmächtigen, der für Sie den Antrag stellt.

Es gibt auch einen Anspruch auf eine persönliche Beratung durch einen Pflegeberater. Sobald der Antrag bei Ihrer Versicherung eingegangen ist, bekommen Sie einen Namen Ihrer Kontaktperson und eine Übersichtsliste zu Leistungen und Kosten von zugelassenen Pflegeeinrichtungen. Einen persönlichen Beratungstermin sollten Sie binnen zwei Wochen von Ihrer Pflegekasse erhalten. Dieser kann auf Verlangen auch bei Ihnen zu Hause sein. Wenn Ihre Pflegekasse selbst die vorgesehen Beratung nicht durchführen kann, bekommen Sie einen Beratungsgutschein für eine qualifizierte Beratungsstelle.

Im Anschluss erfolgt die Begutachtung zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit seitens des Medizinischen Dienstes. Bitte beachten Sie, dass eine Art „Pflegetagebuch“ sehr hilfreich ist. Da drinnen sollte aufgeführt sein, bei welchen Tätigkeiten wie viel Hilfe benötigt wird und wie viel Zeit dafür von Laienpflegern in Anspruch genommen werden muss.

[Red., September 2015]

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